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   OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4728/09   

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OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4728/09 (https://dejure.org/2010,35930)
OLG München, Entscheidung vom 02.08.2010 - 19 U 4728/09 (https://dejure.org/2010,35930)
OLG München, Entscheidung vom 02. August 2010 - 19 U 4728/09 (https://dejure.org/2010,35930)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über verdeckte Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen; Organisationsverschulden der Bank; Ersatz der Einlage und der bei anderweitiger Anlage erzielbaren Zinsen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4728/09
    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen im Bereich des Wertpapierhandels ausgeführt hat, gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens deshalb auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

    bb) Der gleichwohl mögliche Entlastungsbeweis für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum (vgl. dazu ebenfalls BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07) wurde auch in der Berufungsbegründung nicht geführt.

    Danach ist hier ein Organisationsverschulden der Beklagten gegeben, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden zumindest fahrlässig nicht erkannt und es deshalb unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (vgl. BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 14; Nobbe, ZBB 2009, 93 [104]).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4728/09
    26 Hierzu hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 22 ff., ausgeführt, dass eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält.

    Der Bundesgerichtshof hat im vorgenannten Beschluss vom 29.06.2010 (Rn. 5 - 9) im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb sein Urteil vom 19. Dezember 2006 zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen (BGHZ 170, 226 ff.) keine grundlegende Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung oder gar eine richterliche Rechtsfortbildung darstellt, sondern lediglich eine Fortführung und weitere Ausformung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung von Interessenkollisionen der Bank gegenüber ihren Kunden im Allgemeinen und von Rückvergütungen im Besonderen bedeutet, die für die beteiligten Verkehrskreise bei der gebotenen Sorgfalt bereits ab den Jahren 1989/90 absehbar war.

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4728/09
    aa) Der BGH hat nunmehr in seinem Beschluss vom 29.06.2010 XI ZR 308/09 (Leitsatz) bestätigt, dass sich eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen kann.

    Soweit bei dieser Auswertung nicht erkannt worden sei, dass sich die Ausführungen in der Vermögensverwalterentscheidung "erkennbar allgemein auf die Aufklärungspflicht der Bank bei einer von ihr geschaffenen Gefährdung der Kundeninteressen" bezogen (siehe BGH Beschluss vom 29.06.2010, XI ZR 308/09, Rn. 7), befreit dies die Beklagte jedoch vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht.

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4728/09
    Auch dem BGH-Urteil vom 27.10.2009, Gz. XI ZR 338/08, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine "Begrenzung der Provisionsmitteilungspflicht" entnehmen.

    Selbst wenn man hinsichtlich der Offenbarungspflicht der von der Beklagten erhaltenen Vergütung zwischen "Vertriebsprovisionen" und "Ausgabeaufschlägen" differenzieren wollte, bliebe jedenfalls die Verpflichtung zur Aufklärung über das unstreitig ebenfalls an die Beklagte geflossene Agio, vgl. Nobbe, aaO, sowie Dörfler/Pallasky, EWiR 2010, 11.

  • BGH, 12.12.1994 - II ZR 269/93

    Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung der Berechnungsgrundlage für

    Auszug aus OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4728/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des RG und des BGH können Inhalt eines Feststellungsurteils zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht sein, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (BGH NJW 1995, 1097 mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des BGH und des RG).
  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

    Auszug aus OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4728/09
    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Wird ein Kapitalanleger durch schuldhaft unrichtige Angaben bewogen, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, so ist ihm nicht nur seine Einlage, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, NJW 1992, 1223).
  • BGH, 09.04.2009 - III ZR 89/08

    Beratungspflichten der Bank im Rahmen der Anlageberatung

    Auszug aus OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4728/09
    Steuervorteile des Klägers können auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Schadensberechnung außer Betracht bleiben, da die Fondsgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und der Kläger deshalb eine vereinnahmte Schadensersatzleistung zu versteuern hat (siehe nur BGH Beschluss vom 09.04.2009, III ZR 89/08, Rn. 10).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4728/09
    bb) Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, ausgeführt hat, war die Beklagte auch außerhalb des Anwendungsbereichs des WpHG verpflichtet, über die Höhe der ihr bei Zeichnung zufließenden Provisionen aufzuklären.
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4728/09
    Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten" (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09, dort verneint in einem Fall betreffend den F. Fonds 75 für einen nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater).
  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4728/09
    Daraus mag sich für einen Anleger nach der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Inhalts des Prospekts (vgl. BGH NJW-RR 1992, 879 [881]) durchaus die Schlussfolgerung aufdrängen, dass dann auch die Beklagte als "Vertriebspartner" zumindest einen Teil dieser Vergütung erhalten sollte.
  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 17 U 307/08

    Haftung des Anlageberaters bei Vermittlung von Medienfonds-Beteiligung

  • OLG Frankfurt, 26.01.2011 - 17 U 52/10

    Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehler der Bank bei Beitritt zu einem

    Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage oder Widerklage sein, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsver-hältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1994, II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 ff., zit. nach juris, Rn. 6 m.w.Nw. aus der ständ. Rechtsprechung des BGH; OLG München, Urt. v. 02.08.2010, 19 U 4728/09, zit. nach juris, Rn. 60; Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 3 zu § 256).

    Sie betrifft die Berechnungsgrundlagen der aus einem (zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Zedenten und der Beklagten) bestehenden Rechtsverhältnis begründeten Schadensersatzpflicht (in diesem Sinne auch: OLG München, Urt. v. 02.08.2010, 19 U 4728/09, zit. nach juris, Rn. 60).

  • OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 33/10

    Anlageberatung: fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit Beteiligung an

    Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage oder Widerklage sein, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1994, II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 ff., zit. nach juris, Rn. 6 m.w.Nw. aus der ständ. Rechtsprechung des BGH; OLG München, Urt. v. 02.08.2010, 19 U 4728/09, zit. nach juris, Rn. 60; Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 3 zu § 256).

    Sie betrifft die Berechnungsgrundlagen der aus einem (zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Zedenten und der Beklagten) bestehenden Rechtsverhältnis begründeten Schadensersatzpflicht (in diesem Sinne auch: OLG München, Urt. v. 02.08.2010, 19 U 4728/09, zit. nach juris, Rn. 60).

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